Vom Wirtschaftsbündnis zur konstitutionalisierten Rechtsordnung
Das Verhältnis zwischen dem Recht der Europäischen Union und den nationalen Rechtsordnungen ihrer Mitgliedstaaten gehört zu den folgenreichsten und zugleich umstrittensten Strukturmerkmalen der heutigen europäischen Rechtslandschaft. Seit der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in den frühen 1960er-Jahren die grundlegenden Doktrinen der unmittelbaren Wirkung und des Anwendungsvorrangs herausgearbeitet hat, greift das Unionsrecht immer tiefer in die nationale Gesetzgebung, die richterliche Rechtsfindung sowie die alltäglichen Rechte und Pflichten von über 440 Millionen Bürgerinnen und Bürgern ein. Was in den 1950er-Jahren als sektoral begrenzter Wirtschaftsrahmen für Kohle, Stahl und Zollabbau begann, hat sich zu einer konstitutionalisierten Rechtsordnung entwickelt, die nahezu jeden Bereich staatlichen Handelns erfasst, vom Datenschutz und Umweltrecht über das Arbeits- und Gesellschaftsrecht bis hin zum Strafprozessrecht und den Grundrechten.
Während die integrative Kraft des Unionsrechts zweifellos grenzüberschreitende Rechtssicherheit, einen funktionsfähigen Binnenmarkt und einen beachtlichen Bestand einklagbarer Individualrechte geschaffen hat, erzeugt sie zugleich strukturelle Spannungen, die im Mainstream der europäischen Rechtswissenschaft häufig heruntergespielt werden. Wer verstehen will, wie das EU-Recht in der Praxis wirkt, muss daher sowohl die dogmatischen Mechanismen betrachten, über die supranationale Normen in das innerstaatliche Recht einfließen, als auch die demokratischen, verfassungsrechtlichen und rechtsstaatlichen Reibungsverluste analysieren, die diese Mechanismen hervorrufen.
Wie das EU-Recht das nationale Recht überformt
Anwendungsvorrang und unmittelbare Wirkung
Zwei frühe Grundsatzurteile des Gerichtshofs legten das Fundament der modernen europäischen Rechtsordnung, obwohl keines der beiden Prinzipien ausdrücklich im ursprünglichen EWG-Vertrag von Rom verankert war.
Zunächst entschied der Gerichtshof in der Rechtssache Van Gend & Loos/Nederlandse Administratie der Belastingen (Rs. 26/62, [1963] ECR 1, ECLI:EU:C:1963:1), dass Bestimmungen der europäischen Verträge Einzelnen unmittelbar Rechte verleihen können, sofern sie hinreichend klar, genau und unbedingt gefasst sind, und dass die nationalen Gerichte diese Rechte schützen müssen. Mit diesem einen Urteil verwandelte sich das europäische Projekt von einem klassischen völkerrechtlichen Staatenbündnis in eine eigenständige Rechtsordnung, deren Normen die nationalen Parlamente umgehen und unmittelbar vor innerstaatlichen Gerichten einklagbar sind.
Kurz darauf stellte der EuGH in Costa/ENEL (Rs. 6/64, [1964] ECR 585, ECLI:EU:C:1964:66) fest, dass das Gemeinschaftsrecht Vorrang vor jedem entgegenstehenden nationalen Recht genießt, einschließlich später erlassener nationaler Parlamentsgesetze. Jedes nationale Gericht ist seitdem verpflichtet, innerstaatliche Vorschriften, die dem Unionsrecht widersprechen, aus eigener Entscheidungsmacht unangewendet zu lassen, ohne zuvor eine Aufhebung durch den Gesetzgeber oder eine Vorlage an das nationale Verfassungsgericht abwarten zu müssen. Dies bedeutete einen tiefen Bruch mit dem klassischen Verfassungsmodell, in dem die nationale Verfassung und das demokratisch gewählte Parlament an der Spitze der Normenhierarchie stehen. In der Praxis hat der Anwendungsvorrang die Mitgliedstaaten über sechs Jahrzehnte hinweg gezwungen, weite Teile ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung vom Steuerrecht bis zum Aufenthaltsrecht aufzuheben, zu ändern oder neu auszulegen, oft begleitet von nur minimaler parlamentarischer Debatte auf nationaler Ebene.
Verordnungen, Richtlinien und richtlinienkonforme Auslegung
Wie stark das Unionsrecht in die nationale Rechtsordnung eingreift, hängt maßgeblich von der gewählten Handlungsform nach Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ab. EU-Verordnungen gelten mit ihrem Inkrafttreten unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten. Anders als Richtlinien bedürfen sie keines nationalen Umsetzungsakts, sondern werden zeitgleich unmittelbarer Bestandteil jeder innerstaatlichen Rechtsordnung. Nationale Parlamente sehen sich dadurch regelmäßig mit verbindlichen Gesetzesnormen konfrontiert, an deren Entstehung sie keinen unmittelbaren gesetzgeberischen Anteil hatten.
Richtlinien überlassen den Mitgliedstaaten zwar formal die Wahl der Form und der Mittel zur Erreichung eines verbindlichen Ziels, doch ist der verbleibende Spielraum deutlich enger, als der Vertragstext vermuten lässt. Über die Doktrin der richtlinienkonformen Auslegung, die der EuGH in Von Colson und Kamann/Land Nordrhein-Westfalen (Rs. 14/83, [1984] ECR 1891) begründete, sind nationale Gerichte verpflichtet, das gesamte innerstaatliche Recht so weit wie möglich im Lichte des Wortlauts und des Zwecks einschlägiger Richtlinien auszulegen. Diese Auslegungspflicht formt nationale Gesetze subtil von innen heraus um und führt nicht selten zu Auslegungsergebnissen, die der nationale Gesetzgeber so nie beabsichtigt hatte.
Staatshaftung und regulatorische Sperrwirkung
Damit Mitgliedstaaten sich ihren Verpflichtungen nicht durch gesetzgeberische Untätigkeit oder richterlichen Widerstand entziehen können, entwickelte der EuGH in den verbundenen Rechtssachen Brasserie du Pêcheur/Deutschland und Factortame/Vereinigtes Königreich (verb. Rs. C-46/93 und C-48/93, [1996] ECR I-1029) den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch. Begeht ein Mitgliedstaat einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht, durch den Einzelnen ein Schaden entsteht, müssen die nationalen Gerichte den Staat zum Schadensersatz verurteilen. Empfindliche Entschädigungspflichten, etwa gegen das Vereinigte Königreich wegen Verstößen gegen die Gemeinsame Fischereipolitik oder gegen Deutschland wegen verspäteter Richtlinienumsetzungen, belegen rechtlichen Widerstand mit spürbaren fiskalischen Kosten.
Parallel dazu besetzt die Union durch Harmonisierungsrechtsakte systematisch Regulierungsfelder, die zuvor in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten lagen. Sobald der Unionsgesetzgeber einen Bereich abschließend geregelt hat, entfaltet das Unionsrecht eine Sperrwirkung: Die Mitgliedstaaten verlieren die Befugnis, abweichende oder auch nur ergänzende Standards festzulegen, sofern diese die praktische Wirksamkeit (effet utile) des Unionsrechts beeinträchtigen könnten. Das Ergebnis ist eine stetige Schrumpfung nationaler Regulierungsautonomie in zentralen Politikfeldern wie Produktsicherheit, Finanzmarktaufsicht, Verbraucherschutz und Umweltpolitik.
Das Vorabentscheidungsverfahren und die Grundrechtecharta
Der institutionelle Hauptmotor dieser Entwicklung ist das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 267 AEUV. Jedes nationale Gericht kann dem EuGH Fragen zur Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts vorlegen; letztinstanzliche Gerichte sind dazu gesetzlich verpflichtet. Da das vorlegende Gericht an die Rechtsauffassung aus Luxemburg gebunden ist, konnte der EuGH Reichweite und Tiefe des Unionsrechts seit 1963 in Tausenden von Verfahren schrittweise ausdehnen.
Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Jahr 2009 bildet die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) zudem eine formelle verfassungsrechtliche Überlagerung. Nach Artikel 51 GRCh bindet sie die Organe der Union uneingeschränkt und die Mitgliedstaaten immer dann, wenn sie Unionsrecht durchführen. Grundsatzentscheidungen wie Digital Rights Ireland (verb. Rs. C-293/12 und C-594/12, ECLI:EU:C:2014:238), mit der die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig erklärt wurde, sowie Schrems II (Rs. C-311/18, ECLI:EU:C:2020:559), mit der der EuGH das Datenschutzabkommen EU-US Privacy Shield kippte, belegen eindrucksvoll, wie stark das Unionsgrundrecht heute sowohl Brüssel als auch die Mitgliedstaaten in verfassungsrechtlichen Kernbereichen bindet.
Wie das EU-Recht Bürgerinnen und Bürger im Alltag betrifft
Grenzüberschreitende Freiheitsrechte und Schutzstandards
Für die Bürgerinnen und Bürger zeigt sich der greifbarste Nutzen der europäischen Rechtsordnung in subjektiven Rechten, die sie unmittelbar vor heimischen Gerichten gegenüber Behörden oder privaten Dritten geltend machen können. Die Freizügigkeitsgarantien der Artikel 20 bis 24 AEUV gewähren jedem Unionsbürger das Recht, sich in jedem Mitgliedstaat diskriminierungsfrei aufzuhalten, dort zu arbeiten, zu studieren und Zugang zu sozialen Sicherungssystemen zu erhalten. Seit der Vertrag von Maastricht 1992 die Unionsbürgerschaft einführte, hat der EuGH diesen Status schrittweise mit eigenständigem materiellem Gehalt gefüllt. In der Rechtssache Ruiz Zambrano (Rs. C-34/09, [2011] ECR I-1177) entschied der Gerichtshof beispielsweise, dass ein Mitgliedstaat den drittstaatsangehörigen Eltern minderjähriger Kinder mit Unionsbürgerschaft ein abgeleitetes Aufenthalts- und Arbeitsrecht gewähren muss, sofern eine Ausweisung die Kinder faktisch zwingen würde, das Gebiet der Union zu verlassen.
Ebenso spürbar profitieren Bürger von hohen Schutzstandards im Binnenmarkt. Die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679, DSGVO) hat weltweit Maßstäbe für die informationelle Selbstbestimmung gesetzt und Betroffenen einklagbare Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Datenübertragbarkeit verschafft. Das EU-Verbraucherrecht sichert europaweite Gewährleistungsfristen, Schutz vor missbräuchlichen Klauseln und Widerrufsrechte im Onlinehandel, während europäische Umweltrichtlinien zahlreiche Mitgliedstaaten dazu gezwungen haben, verbindliche Grenzwerte für Luftreinhaltung und Gewässerschutz durchzusetzen.
Rechtspflichten ohne nationale Parlamentsdebatte und Bürokratiekosten
Dieselben Mechanismen, die Rechte begründen, erlegen Bürgern und Unternehmen jedoch auch unmittelbare Pflichten auf, ohne dass ein nationales Parlament darüber abgestimmt hat. Verordnungen zu Emissionsgrenzwerten, Finanzberichterstattung, Produktdesign oder digitalen Plattformen binden Adressaten unmittelbar. Zwar wirkt das Europäische Parlament im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren als Mitgesetzgeber mit, doch bleibt seine demokratische Rückkopplung strukturell geschwächt. Die Wahlbeteiligung bei den Europawahlen sank von 61,99 Prozent im Jahr 1979 bis auf 42,61 Prozent im Jahr 2014 und erholte sich erst 2019 (50,66 Prozent) und 2024 (51,05 Prozent) wieder moderat. Hinzu kommt, dass Europawahlen in den Mitgliedstaaten nach wie vor überwiegend entlang nationaler Parteikonflikte als Stimmungstest für die jeweilige Bundesregierung geführt werden und kaum als transnationale Richtungsentscheidung über konkrete Gesetzesvorhaben der Union.
Auch der enorme Umfang des acquis communautaire, der rund 9.000 derzeit geltende verbindliche Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse umfasst (und einschließlich aufgehobener sowie ausgelaufener Rechtsakte auf über 35.000 Dokumente anwächst), erzeugt erhebliche Befolgungskosten. Während Großkonzerne eigene Rechts- und Compliance-Abteilungen unterhalten, um DSGVO-Vorgaben, Chemikalienregistrierungen nach REACH oder grenzüberschreitende Mehrwertsteuer- und Zollregeln umzusetzen, trifft der bürokratische Aufwand kleine und mittlere Unternehmen sowie Selbstständige überproportional hart.
Geteilte Rechtsidentität und enge Grenzen des Individualrechtsschutzes
Durch die EU-Mitgliedschaft leben Bürgerinnen und Bürger gleichzeitig in zwei sich überlappenden Verfassungsordnungen. Gerät das nationale Verfassungsrecht mit dem Unionsrecht in Konflikt, wie es in der deutschen Solange-Rechtsprechung (Solange I, BVerfGE 37, 271 (1974); Solange II, BVerfGE 73, 339 (1986)) oder in der britischen Factortame-Entscheidung (R v Secretary of State for Transport, ex parte Factortame [1990] 2 AC 85) geschah, entsteht eine Lage geteilter rechtlicher Loyalität, die nicht durch gewählte Parlamente, sondern durch konkurrierende Höchstgerichte entschieden wird.
Verschärft wird diese Distanz dadurch, dass Bürgerinnen und Bürger Rechtsakte der EU vor den Unionsgerichten in Luxemburg kaum direkt anfechten können. Nach Artikel 263 Absatz 4 AEUV können Privatpersonen eine Nichtigkeitsklage gegen allgemeine Unionsrechtsakte nur erheben, wenn sie von diesen „unmittelbar und individuell betroffen" sind. Seit dem Urteil Plaumann & Co./Kommission (Rs. 25/62, [1963] ECR 95, ECLI:EU:C:1963:17) legt der EuGH das Merkmal der individuellen Betroffenheit derart restriktiv aus, dass nahezu kein Bürger und kein Unternehmen diese Hürde überwindet, sofern der Rechtsakt sie nicht wie einen Einzeladressaten herausgreift. Obwohl der Vertrag von Lissabon die Klagebefugnis für untergesetzliche „Rechtsakte mit Verordnungscharakter", die keiner Durchführung bedürfen, leicht geöffnet hat, bleibt der direkte Rechtsschutz gegen Gesetzgebungsakte der Union versperrt. Betroffene sind auf den langwierigen, kostspieligen und ungewissen Umweg über nationale Gerichte und ein Vorabentscheidungsersuchen angewiesen.
Kritische Bewertung: Strukturelle Risiken und Verfassungskonflikte
Das Demokratiedefizit und die institutionelle Asymmetrie
Die grundlegendste Kritik an der europäischen Rechtsarchitektur zielt auf ihr strukturelles Demokratiedefizit. Innerhalb des institutionellen Gefüges besitzt die Europäische Kommission das nahezu ausschließliche Initiativmonopol für Gesetzesvorschläge, obwohl sie als Exekutivorgan nicht direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt wird. Der Rat der Europäischen Union entscheidet als Gesetzgeber in Ministerrunden, deren Verhandlungen und Kompromissbildungen für die nationale Öffentlichkeit weitgehend intransparent bleiben. Und das Europäische Parlament wird zwar direkt gewählt, agiert jedoch ohne einheitliches europäisches Staatsvolk, ohne transnationale Wahllisten und unter dem Grundsatz der degressiven Proportionalität, der vom Prinzip der gleichen Stimmgewichtung jedes Bürgers abweicht. Wenn Normen, die aus dieser ausgedünnten Legitimationskette hervorgehen, Vorrang vor Parlamentsgesetzen beanspruchen, die den unmittelbaren demokratischen Willen eines Mitgliedstaats widerspiegeln, wird das Legitimationsdefizit nicht aufgelöst, sondern vertieft.
Das Subsidiaritätsprinzip als wirkungslose Kompetenzschranke
Auf dem Papier schützt Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die nationale Gestaltungsfreiheit durch das Subsidiaritätsprinzip: In Bereichen außerhalb ihrer ausschließlichen Zuständigkeit darf die Union nur tätig werden, sofern und soweit die Ziele der geplanten Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können. Das Protokoll Nr. 2 zu den Verträgen führte zudem einen Frühwarnmechanismus ein, über den nationale Parlamente mittels begründeter Stellungnahmen („Gelbe Karte") Einspruch gegen Gesetzesentwürfe erheben können.
In der Rechtspraxis hat sich das Subsidiaritätsprinzip jedoch als nahezu wirkungslos erwiesen. Das Quorum für eine Gelbe Karte (ein Drittel der den nationalen Parlamenten zugewiesenen Stimmen innerhalb einer knappen Achtwochenfrist) ist organisatorisch schwer zu erreichen, und selbst wenn es gelingt, wie 2012 bei der Monti-II-Verordnung oder 2013 bei der Europäischen Staatsanwaltschaft, ist die Kommission lediglich verpflichtet, ihren Entwurf zu überprüfen, und kann unverändert an ihm festhalten. Vor allem aber räumt der EuGH dem Unionsgesetzgeber bei der Subsidiaritätsprüfung einen derart weiten Einschätzungsspielraum ein, dass er noch keinen einzigen Rechtsakt wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 3 EUV für nichtig erklärt hat.
Richterlicher Aktivismus und Integration durch Richterrecht
Ein beträchtlicher Teil des europäischen Verfassungsgebäudes entstand nicht durch Vertragsänderungen, die von nationalen Parlamenten ratifiziert wurden, sondern durch die teleologische Rechtsfortbildung des EuGH. Anwendungsvorrang, unmittelbare Wirkung, Staatshaftung und Grundrechtskontrolle waren allesamt richterrechtliche Schöpfungen. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat der Gerichtshof diesen expansiven Ansatz auch auf politisch hochsensible Felder des Arbeits- und Sozialrechts ausgedehnt.
So erhob der EuGH in den Urteilen Mangold (Rs. C-144/04, [2005] ECR I-9981) und Kücükdeveci (Rs. C-555/07, [2010] ECR I-365) das Verbot der Altersdiskriminierung noch vor Ablauf der Umsetzungsfrist der einschlägigen Richtlinie zu einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts mit unmittelbarer horizontaler Wirkung zwischen Privaten. In den Entscheidungen Viking Line (Rs. C-438/05, [2007] ECR I-10779) und Laval (Rs. C-341/05, [2007] ECR I-11767) ordnete der Gerichtshof wiederum das Grundrecht auf kollektive Arbeitskampfmaßnahmen und Streiks der wirtschaftlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit unter. Weichenstellungen mit derart weitreichenden verteilungspolitischen Folgen bedürfen in einer parlamentarischen Demokratie einer offenen gesetzgeberischen Debatte und müssen durch spätere Parlamentsmehrheiten korrigierbar bleiben; sobald der EuGH sie jedoch in den Rang des Primärrechts hebt, können sie nur noch durch eine einstimmige Vertragsänderung aller 27 Mitgliedstaaten revidiert werden.
Vollzugsasymmetrien und die Grenzen von Einheitslösungen
Zugleich leidet die Union unter ausgeprägten Vollzugsasymmetrien. Zwar kann die Europäische Kommission nach Artikel 258 AEUV Vertragsverletzungsverfahren einleiten, doch sind ihre Ressourcen begrenzt und ihre Aufgreifentscheidungen zwangsläufig auch von politischer Opportunität geprägt. Während Mitgliedstaaten mit gefestigter rechtsstaatlicher Verwaltungskultur Unionsvorgaben in aller Regel gewissenhaft umsetzen, konnten Regierungen in offenen Rechtsstaatskonflikten, wie über Jahre hinweg in Ungarn und Polen zu beobachten war, die Befolgung systematisch verzögern. Da Sanktionen nach Artikel 7 EUV Einstimmigkeit im Europäischen Rat voraussetzen, greift die Union verstärkt auf finanzielle Konditionalitätsmechanismen zurück, die allerdings oft Kommunen und Bürger für das Verhalten ihrer Zentralregierung mitbestrafen.
Hinzu kommt das strukturelle Problem einheitlicher Regulierung („One-Size-Fits-All") in 27 wirtschaftlich stark divergierenden Volkswirtschaften, deren nominale Wirtschaftsleistung pro Kopf nach aktuellen Eurostat-Daten (2023/2024) von rund 130.000 Euro in Luxemburg bis zu etwa 15.000 bis 16.000 Euro in Bulgarien reicht. Vollharmonisierende Rechtsakte verwehren wohlhabenderen Staaten strengere nationale Schutzstandards für Verbraucher oder Arbeitnehmer, während sie wirtschaftlich schwächeren Regionen hohe Anpassungskosten auferlegen.
Souveränitätskonflikte und die Fragilität des Verfassungspluralismus
Schließlich wurde der Anspruch des EuGH auf unbedingten Vorrang des Unionsrechts selbst gegenüber nationalem Verfassungsrecht von den nationalen Verfassungs- und Höchstgerichten niemals vorbehaltlos akzeptiert. Quer durch Europa haben Verfassungsgerichte eigene Schrankendoktrinen entwickelt: Der italienische Verfassungsgerichtshof begründete in Frontini (Urteil Nr. 183/1973) die Controlimiti-Lehre; das tschechische Verfassungsgericht formulierte im Urteil Zuckerquoten III (Pl. ÚS 50/04, 2006) Souveränitätsvorbehalte und verweigerte einem EuGH-Urteil in Holubec (Pl. ÚS 5/12, 2012) die Gefolgschaft; und das deutsche Bundesverfassungsgericht entwickelte von Solange I und II bis zum Lissabon-Urteil (BVerfGE 123, 267, 2009) systematisch die Grundrechts-, Ultra-vires- und Identitätskontrolle.
Im Mai 2020 entlud sich diese Spannung im PSPP-Urteil (BVerfGE 155, 135 vom 5. Mai 2020), als das Bundesverfassungsgericht sowohl die Beschlüsse der Europäischen Zentralbank zum Staatsanleihekaufprogramm PSPP als auch das sie bestätigende Weiss-Urteil des EuGH für ultra vires und damit in Deutschland für unverbindlich erklärte. Auch wenn der unmittelbare geldpolitische Konflikt später pragmatisch entschärft wurde, legte das Urteil die Fragilität des europäischen Verfassungspluralismus offen. Das Nebeneinander konkurrierender Letztentscheidungsansprüche bleibt nur so lange stabil, wie beide Seiten richterliche Zurückhaltung üben; bricht diese Zurückhaltung weg, entsteht auf dem Rücken der Bürgerinnen und Bürger eine unmittelbare Gefährdung der Rechtssicherheit.
Ausblick und Reformbedarf
Das Recht der Europäischen Union hat den Kontinent in vielerlei Hinsicht zum Besseren verändert, historische Konflikte durch eine verlässliche Rechtsgemeinschaft ersetzt und den Bürgerinnen und Bürgern weitreichende Freiheits- und Schutzrechte eröffnet. Doch eine Rechtsordnung, die quasi-föderale Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsgewalt ausübt, kann nicht dauerhaft von den Legitimationsreserven der Gründungsjahrzehnte zehren.
Um die Autorität und Schutzfunktion des Unionsrechts langfristig zu sichern, bedarf es keiner weiteren schleichenden Kompetenzausweitung durch Richterrecht, sondern einer ehrlichen institutionellen Reform. Dazu gehören eine gestärkte demokratische Rückkopplung im Gesetzgebungsverfahren, eine wirksame und gerichtlich überprüfbare Subsidiaritätskontrolle, eine Öffnung der Individualklagebefugnis nach Artikel 263 Absatz 4 AEUV sowie ein tragfähiger verfassungsrechtlicher Ausgleich zwischen dem EuGH und den nationalen Verfassungsgerichten. Nur wenn supranationale Handlungsfähigkeit und demokratische Selbstbestimmung wieder stärker in Einklang gebracht werden, behält die europäische Rechtsordnung das dauerhafte Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger, denen sie zu dienen bestimmt ist.

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